(Stand 17.4.2021)
Verlautbarung vom 16.4.2021 des LRA Ebersberg, Führerscheinstelle:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
laut Daten des Robert-Koch-Instituts (RKI) liegt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Ebersberg nun den 3. Tag über dem Wert 100. Die Ihnen hoffentlich bekannten Einschränkungen bei einem Wert über 100 treten jedoch nicht automatisch in Kraft, sondern erst am Tag, nachdem von der Kreisverwaltungsbehörde bekanntgemacht wurde, dass der Wert erreicht bzw. überschritten ist. Die Bekanntmachung wird voraussichtlich heute oder morgen erfolgen.
Das bedeutet, dass ab 00:00 Uhr des darauffolgenden Tages keine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung in Präsenzform mehr stattfinden darf. Das betrifft bei den Fahrschulen insbesondere die Berufskraftfahrerqualifikation, da diese ausschließlich in Präsenzform stattfinden darf.
Nicht von den Einschränkungen bei einem Wert über 100 betroffen sind ausdrücklich der theoretische und praktische Fahrschulunterricht, Nachschulungen und Eignungsseminare. Die bisherigen Einschränkungen (Maske, Abstand etc.) bleiben unverändert.
In Absprache mit den zuständigen Kollegen darf ich Ihnen zur Klarstellung mitteilen, dass der Fahrschulunterricht von Berufskraftfahrern nicht unter die Regelung für berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung fällt, auch wenn die Fahrerlaubnis im Rahmen eines Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnisses erworben wird. Es dürfen also auch weiterhin Fahrschüler beschult werden, die z. B. den LKW-Schein für deren berufliche Tätigkeit benötigen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Josef Köll
Führerscheinstelle
Landratsamt Ebersberg“
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Verlängerung von Führerscheinen (C/CE, D/DE) und dazugehörender BKF-Eintrag (Schlüsselzahl „95“)
Kurz zusammen gefasst: Alle Führerscheinklassen oder SZ 95 die zwischen dem 01.09.2020 -31.06.2021 ablaufen würden, werden automatisch um 10 weitere Monate verlängert und dürfen in der gesamten EU ohne Einschränkungen fahren.
„ Sehr geehrte Damen und Herren, zur Kenntnisnahme und Beachtung.
Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/267 (siehe Anlage Seite 9) betrifft solche Fahrerlaubnisse der C / D - Klassen, welche noch nicht auf Grundlage der vorangehenden Verordnung (EU) 2020/698 vom 25.05.2020 verlängert wurden. Diese gelten (automatisch) als um 10 Monate verlängert:
Nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/267 gilt die Gültigkeitsdauer der Führerscheine, für Deutschland also der Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE und D1E (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 FeV), die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, (automatisch) als um zehn Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum verlängert (Abs. 1).
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/267 (siehe Anlage Seite 9) betrifft solche Fahrerlaubnisse welche bereits gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 vom 25.05.2020 um sieben Monate verlängert wurden. Diese gelten (automatisch) als um weitere 6 Monate oder bis zum 01.06.2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist:
Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine, für Deutschland also der Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE und D1E (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 FeV), die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gilt (automatisch) als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (Abs. 2).
Für das bisherige Verfahren der Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins um ein Jahr gem. IMS v. 21.12.2020 bedeutet dies, dass es ab dem 6. März 2021 einzustellen ist.
Die Verordnung regelt außerdem in Artikel 2 die Verlängerung der Gültigkeit der Fahrerqualifizierung (Schlüsselzahl 95).
Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/267 (siehe Anlage Seite 8) regelt die Verlängerung der Gültigkeit der Schlüsselzahl 95, welche noch nicht auf Grundlage der vorangehenden Verordnung (EU) 2020/698 vom 25.05.2020 verlängert wurden. Diese gelten (automatisch) als um 10 Monate verlängert
Die Gültigkeitsdauer des Vermerks des in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Codes „95“ der Union, den die zuständigen Behörden ausgehend von den in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG genannten Befähigungsnachweisen entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Absatz 1 des genannten Artikels eintragen haben, gilt als um zehn Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Datum verlängert.
Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/267 (siehe Anlage Seite 8) regelt die Verlängerung der Gültigkeit der Schlüsselzahl 95, welche noch nicht auf Grundlage der vorangehenden Verordnung (EU) 2020/698 vom 25.05.2020 verlängert wurden. Diese gelten (automatisch) als um weitere 6 Monate oder bis zum 01.06.2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist:
Die Gültigkeitsdauer des Vermerks des in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Codes „95“ der Union, den die zuständigen Behörden ausgehend von den in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG genannten Befähigungsnachweisen entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Absatz 1 des genannten Artikels eintragen haben und die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gelten als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Häuser
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 23.1 – Fahrerlaubnisrecht
Maximilianstraße 39
80538 München
Tel.: +49 89 2176 2508
Fax.: +49 89 2176 40 2508
E-Mail: fahrerlaubnisrecht@reg-ob.bayern.de „
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(Stand 11.2.2021)
(bestätigt durch Fahrlehrerverband, LRA Ebersberg, Führerscheinstelle und Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege)
„Fahrschulen einschließlich der Fahrschulprüfungen sind ab dem 22. Februar 2021 unter Schutzauflagen wieder zugelassen. Sie bedürfen insb. eines Schutz- und Hygienekonzepts. Es besteht Maskenpflicht und im Fahrzeug FFP2-Maskenpflicht.“
Zusammenfassend kann man sagen, dass normaler Fahrschulunterricht (Theorie, Praxis und entsprechende Prüfungen), dass Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen im Berufskraftfahrerbereich, also Module und beschleunigte Grundqualifikation, wieder erlaubt sind. Das gilt immer bei Inzidenzzahlen unter 100 –
landkreisbezogen.
(Stand 13.1.2021)
Kanzlerin unkt:
Lockdown bis Ostern (4/5.4.2021)
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(Stand 6.1.2021)
Lockdown bis So, 31.1.2021 verlängert!
Beschränkungen gelten wie bisher
siehe Stand 20.12.2020
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(Stand 20.12.2020)
Auszug aus der 11. Elften Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BaylfSMV)
vom 15. Dezember 2020
und Kommentare
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§ 17
Prüfungswesen
¹Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. ²Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. ³Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen.
► deshalb sind alle praktischen Fahrprüfungen verboten (lt. TÜV-SÜD) ◄
§ 20
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
(1) Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind vorbehaltlich Abs. 2 in Präsenzform untersagt.
► deshalb sind alle BKF-Maßnahmen untersagt (lt. Fahrlehrerverband) ◄
(2) ¹Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist ²Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowiebei Präsenzveranstaltungen am Platz. ³§ 17 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) Der Unterricht an Musikschulen ist in Präsenzform untersagt.
(4) Fahrschulunterricht, Nachschulungen und Eignungsseminare an Fahrschulen sind in Präsenzform untersagt.
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(Stand 15.12.2020)
seit 5 Tagen über 200, heute 207,45
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(Stand 13.12.2020, 12 Uhr)
jetzt ist es soweit – Lockdown ab Mittwoch, 16.12.2020 bis mindestens Sonntag, 10.1.2021
► kein theoretischer und praktischer Unterricht ◄
► keine BKF-Maßnahmen ◄
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(Stand 12.12.2020)
auch heute wieder über 200 = 201,2
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(Stand 11.12.2020)
heutiger Wert 220!!!
es bahnt sich ein harter Lockdown an, spätestens
ab 4. Advent (bundesweite Höchstzahlen)
"lasst uns fröhlich weiterfeiern, es wird schon besser werden" – mein persönlicher, ironischer O-Ton
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Neue Infos vom LRA Ebe FS-Stelle:
(Stand 9.12.2020, 15 Uhr)
"...die Regelungen, die ab einem Inzidenzwert > 200 gelten, treten erst außer Kraft, wenn das Außerkrafttreten ortsüblich bekannt gemacht wurde. Bei uns ist das im Amtsblatt und per Aushang am Eingang des LRA bzw. über die Internetseite. Das darf aber frühestens dann passieren, wenn der Inzidenzwert mind. 7 Tage in Folge unter 200 liegt. Also bitte abwarten, bis die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamtes erfolgt ist oder ich Ihnen eine e-mail geschickt habe. Sie können auch direkt bei der Corona-Gewerbehotlinde (08092 823 685) des LRA EBE anrufen.
Hinsichtlich der zweiten Frage, darf ich auf das offizielle Schreiben des IMSt hinweisen, welches die Landratsämter in Bayern heute Mittag erhalten haben..."
Auszug aus der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und deren Auswirkungen in komprimierter Form - die Fahrschule
betreffend:
Die Durchführung des theoretischen als auch
praktischen Unterrichts in Präsenzform ist untersagt. Erlaubt hingegen wären Maßnahmen im
BerufsKraftFahrer-Bereich, wie die beschleunigte Grundqualifikation. Nicht der Erwerb der FE C oder D, d.h.
Führerscheinklassen Lkw und Bus
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▲ Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard ▲
Landkreis Ebersberg
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Stand 8.12.2020
5 Tage unter 200, wenn auch nur sehr knapp,
aber was werden die bayerischen Verschärfungen ab Mittwoch bringen - bezüglich Schulen?
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Donnerstag, 3.12.20 ist geöffnet, der klassenspezifische Unterricht um 18 Uhr findet statt
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da der Inzidenzwert von 200 am 3.12.20 überschritten ist (siehe RKI-Dashboard - oben, 215,8) ist ab Freitag, 4.12.20 mindestens 7 Tage geschlossen, bis der 200er Wert durchgehend 7 Tage darunter liegt
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in den Räumen der Fahrschule ist Maskenpflicht und auf die Abstandsregeln zu achten – mindestens 1,5 m!!!
die Fahrschule hat ein Hygienekonzept, das links von der Eingangstür ausliegt
siehe auch im Navigationsmenü – "Hygieneschutzkonzept(15)
Ich bin kein Jungspund, sondern ein alter Hase!
Gehöre aber noch nicht zum alten Eisen!
mobil 0171 32 62 203
Fahrschule Gressmann, Wolfgang-Wagner-Straße 10, 85625 Glonn